Entscheidung
ALLGEMEIN
Nach Einreichung wird das Projekt vom GS anhand von administrativen und auf die Förderfähigkeit bezogenen Kriterien geprüft. Das eingereichte Projekt muss allen diesen Kriterien entsprechen.
Bei formal entsprechenden Projekten kommt es in der nächsten Phase zur inhaltlichen Beurteilung. Dies erfolgt aufgrund der durch das GS vorgenommenen Evaluierung.
Sie können den Antrag anhand der Checkliste in Anhang 5 des Handbuchs für Antragsteller auch selber überprüfen.
Der BA ist bei seiner endgültigen Entscheidung nicht an die Evaluierung des GS und die vom GS vergebene Punktezahl gebunden, unter einem gewissen Schwellenwert kann das Projekt jedoch nur abgelehnt oder zur Überarbeitung zurückgestellt werden (Letzteres bedeutet die Aufschiebung der Entscheidung über das Projekt). Die Erfahrung zeigt, dass überarbeitete Projekte oft eine erhebliche Qualitätsverbesserung aufweisen und eine gute Chance haben, genehmigt zu werden.
Hinweis auf die Programmhandbücher
Handbuch für Antragsteller 4-5
Der BA kann die folgenden Entscheidungen treffen:
- Das Projekt wird genehmigt.
- Das Projekt wird mit Auflagen genehmigt. Die Auflagen können sich auf Abklärungen, fehlende Details und andere Mängel beziehen, die den Kerninhalt und die Struktur des Projektes nicht berühren.
- Das Projekt wird zurückgestellt. Derartige Projekte werden vom BA grundsätzlich positiv eingeschätzt, in manchen Bereichen müssen sie jedoch so stark überarbeitet oder weiterentwickelt werden, dass eine Genehmigung mit Auflagen nicht möglich ist.
- Das Projekt wird abgelehnt. Es sind in erster Linie Projekte abzulehnen, deren Punktzahl den im Rahmen der Evaluierungskriterien festgelegten Schwellenwert nicht erreichen, außerdem alle Projekte, hinsichtlich derer die Mitglieder des BA keinen Konsens erzielen können. Bei einer Ablehnung kann das Projekt mit der gleichen Partnerstruktur und/oder den gleichen oder ähnlichen Aktivitäten nicht nochmals eingereicht werden.
Am Ende der Förderperiode kommen Projekte manchmal auf die Reserveliste, wenn sie vom BA grundsätzlich positiv beurteilt werden, aber aufgrund fehlender Fördermittel nicht genehmigt werden können.